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Flächendeckende Bespitzelung
19.6.2011 per E-Mail
Wenn
man der Polizei technische Möglichkeiten gibt, werden sie genutzt. Ob das
auch rechtlich erlaubt ist, scheint häufig nachrangig – wie ein aktuelles
Beispiel aus Dresden zeigt. Für die Antinazidemo am 19. Februar hat die
Polizei eine großflächige Funkzellenauswertung durchgeführt, um
Bewegungsprofile zu erstellen. Die Standort- und Kommunikationsdaten der
Handys tausender Demonstranten wurden
nach einem Bericht der taz lückenlos
erfasst. Gleiches gilt aber auch für die Daten von Dresdner Bürgern, die gar
nicht demonstrieren waren.
Herausgekommen ist die Überwachung, weil die Polizei offenbar der Versuchung
nicht widerstehen konnte, den angehäuften Datenschatz rechtswidrig zu
nutzen. Offiziell sollen Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte Anlass für die
Funkzellenauswertung gewesen sein. Jedoch tauchten Handydaten nach und nach
auch in Ermittlungsakten auf, in denen es um ganz andere, jedenfalls nicht
mit Gewalt verbundene Vorwürfe ging – etwa kleinere Verstöße gegen das
Versammlungsgesetz.
Grundsätzlich darf eine Funkzellenauswertung nur durch den Richter erlaubt
werden. Allein in Eilfällen kann auch ein Staatsanwalt die Anordnung
treffen. Beachtet werden müssen nach dem Gesetz einige wichtige Dinge. Die
Maßnahme muss zielgerichtet sein, sich also auf die Ermittlung von konkreten
Verantwortlichen für eine bestimmte Straftat beziehen. Es darf keine
anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die Sache aufzuklären.
Und die Erhebung der Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zur
Bedeutung der Sache stehen.
Selbst
wenn man unterstellt, dass Gewalt gegen Polizeibeamte die Auswertung
rechtfertigte, durften die Daten nur für die Ermittlungen wegen dieser Taten
verwendet werden. Stattdessen scheinen sie aber in beliebige andere,
kleinere Verfahren eingeflossen zu sein. So berichtet die taz, die
Verbindungs- und Standortdaten des Bundestagsabgeordneten Hans-Christian
Ströbele tauchten in einer Emittlungsakte auf – obwohl sich das Verfahren
noch nicht mal gegen ihn richtet.
Die
Demonstration war von einem Riesenaufgebot Beamter überwacht. Schon von
daher wird man nicht ernstlich annehmen können, kleinere Delikte könnten nur
durch Funkzellendaten geklärt werden. Letztlich fehlt es aber so eklatant an
der Verhältnismäßigkeit, dass selbst die Staatsanwaltschaft Dresden die
Daten nicht mehr sehen möchte. Die Behörde hat laut taz der Polizei
verboten, die Handydaten weiter in Drittverfahren einfließen zu lassen.
Unschön an der ganzen Sache ist, dass es bei der Dresdner Polizei offenbar
keinerlei Sensibilität für die Brisanz der Maßnahme gab. Das lässt nur
wenige Rückschlüsse zu. Keiner davon ist erfreulich.
Entweder war der angebliche Anlass für die Funkzellenauswertung nur
vorgeschoben und man plante von vornherein, die Bewegungs- und
Kommunikationsprofile für alle Verfahren rund um die Demo zu nutzen. Dann
wären ein Staatsanwalt oder gar ein Richter angelogen worden.
Oder
man konnte später einfach der Versuchung nicht widerstehen, den Datenschatz
zu heben. Das wäre eine krasse Verkennung der Rechtslage, wobei sich auch
hier wieder die Frage stellt: Wurde hier bewusst auf dem Rechtsstaat
rumgetrampelt – oder sind die Verantwortlichen einfach so doof?
Was
für besonders viel Unbehagen sorgen sollte: Niemand kann sich hier
zurücklehnen nach dem Motto, wer ins Raster gerät, ist doch am Ende selbst
schuld. Irgendwas wird schon dran gewesen sein. Hierfür sind
Funkzellenauswertungen zu gleichmacherisch. Die Daten jedes Bürgers werden
gnadenlos erfasst und überprüft, bloß weil er sich im räumlichen Bereich der
Funkzelle befunden hat.
Der
eine oder andere Dresdner wird sich noch gut daran erinnern, wann im Ort
zuletzt flächendeckend bespitzelt wurde. Es ist also völlig korrekt, wenn
die Betroffenen ein gerichtliches Nachspiel ankündigen.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/06/19/flchendeckende-bespitzelung/
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